Forderung aus Urheberrecht
Sachverhalt
A. Die A.________ ist die Schweizerische C.________ in der Rechtsform ei- ner Genossenschaft und mit Sitz in B.________. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der L.________, welche ihr von den L.________ oder ihren H.________ zur Verwaltung übertragen werden. D._____ ist wohnhaft in F.________. B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob die A.________ (nachfolgend: Kläge- rin) gegen D._____ (nachfolgend: Beklagter) beim Kantonsgericht von Graubün- den Klage mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 20.04.2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____, Betreibungsamt Surselva in Ilanz, sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. C. Der mit Verfügung vom 19. Mai 2020 von der Klägerin verlangte Kostenvor- schuss von CHF 2'000.00 ging fristgerecht ein. Mit separater Verfügung vom
19. Mai 2020 wurde dem Beklagten ein Exemplar der Klageschrift samt Beilagen zugestellt und es wurde ihm Frist zur Klageantwort angesetzt. Da der Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihm mit Ver- fügung vom 13. Juli 2020 eine Nachfrist angesetzt. Auch diese Nachfrist lief unbe- nutzt ab. In der Verfügung vom 13. Juli 2020 war der Beklagte allerdings nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Deshalb wurde dem Beklagten mit Ver- fügung vom 15. Februar 2021 nochmals eine Nachfrist zur Einreichung einer Kla- geantwort angesetzt, mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht von Graubünden einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorlade. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte der Beklag- te innert der neu angesetzten Nachfrist mit, dass er die Rechnung bereits beim Betreibungsamt bezahlt habe. D. Mit Duplik vom 1. März 2021 liess sich die Klägerin dahingehend verneh- men, dass die bezahlte Forderung nicht die strittige Forderung sei, weshalb sie an ihren Rechtsbegehren festhalte. Der Beklagte reichte hierzu trotz gerichtlicher Auf- forderung keine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurden die Parteien angefragt, ob sie an der Durchführung der Hauptverhandlung festhalten oder darauf verzichten wollten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Stillschweigen als Verzicht gewertet wür- de. Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 7. April 2021 Verzicht auf die Durch-
3 / 8 führung der Hauptverhandlung, während sich der Beklagte wiederum nicht ver- nehmen liess. Somit wurde auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzich- tet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zustän- dig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO).
E. 2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer- den (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig geneh- migten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wie- dergabe von Radiosendungen und Musikaufnahmen gilt der gemeinsame Tarif 3a (act. B.4; nachfolgend: GT 3a) ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff. 2.1 und 18). Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwen- dungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (GT 3a Ziff. 4). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Unterma- lung von Warteschleifen in der Telekommunikation (GT 3a Ziff. 2.1). 3.1. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des IGE berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG wahrzunehmen, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (act. B.2). In
E. 4 / 8 Ziffer 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt und in Zif- fer 8.2 GT 3a als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeich- net. Die Klägerin ist somit, nachdem die Forderung auf sie unbestrittenermassen zurückzediert wurde (act. A.1 Ziff. 12; act. B.6 und B.8), aktivlegitimiert. 3.2. Nach den unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen meldete der Beklagte der M.________, welche von 2014 bis 2018 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, seine Nutzung gemäss dem GT 3a an (act. A.1 Ziff. 7). Als Nutzer der im GT 3a geregelten Wer- ke ist der Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert.
E. 4.1 Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsge- sellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte dem Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 20. März 2019 in Rechnung ge- stellt. Da der Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgen- den Jahres keine Änderungen seiner Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (act. A.1 Ziff. 7 ff.).
E. 4.2 Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (vgl. oben E. 2). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) beträgt der monatliche An- satz pro Nutzungsort CHF 14.40 für die Urheberrechte und CHF 4.80 für die ver- wandten Schutzrechte (GT 3a Ziff. 5). Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die M.________ bezahlt haben, erhalten einen Rabatt von 5 % auf die geschuldeten Vergütungen (GT 3a Ziff. 8.2). Schliesslich kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, die 2,5 % für die Urheberrechte und 7,7 % für die verwandten Schutzrechte beträgt (GT 3a Ziff. 11). Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Angaben der Nutzer. Es obliegt dem Nutzer, sich bei der Klägerin anzumelden und ihr von sich aus Änderungen zu melden (GT 3a Ziff. 12 ff.).
E. 4.3 Es ist unbestritten, dass der Beklagte gemäss seinen Angaben abgabe- pflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amts- linien durchführt. Für die entsprechende Nutzung fordert die Klägerin vom Beklag- ten CHF 227.20 pro Kalendermonat und pro Nutzungsort gemäss Ziffer 5 GT 3a für die jeweilige Vergütung (act. A.1 Ziff. 9). Dieser Betrag wurde dem Beklagten am 20. März 2019 in Rechnung gestellt (act. B.5). Aus der Rechnung und aus dem GT 3a erhellt, dass es sich bei der Forderung nicht wie von der Klägerin be- zeichnet um einen Monatsbetrag handelt, sondern um den Jahresbeitrag 2019.
E. 4.4 Der Beklagte wendete in seiner Klageantwort ein, er habe die Rechnung bereits dem Betreibungsamt bezahlt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die als Be- leg für die Zahlung eingereichte Betreibungsabrechnung ist an G.________ ge- richtet und nicht an den Beklagten. Zudem betrifft die Abrechnung die Betreibung Nr. I.________ des Betreibungsamtes Surselva, welche ebenfalls gegen G.________ gerichtet war, und nicht die Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- amtes Surselva, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt (act. A.2; act. C.1). Die Klägerin brachte in der Replik sodann vor, die Betreibung Nr. E._____ betreffe den Jahresbeitrag 2019, während die Betreibung Nr. I.________ den Jahresbeitrag 2020 tangiere (act. A.3). Diese Sachdarstellung blieb vom Beklagten in der Folge wiederum unbestritten. Es ist somit nicht bewie- sen, dass mit der Zahlung der vorliegend geltend gemachte Jahresbeitrag 2019 des Beklagten erfüllt wurde, was nach Art. 8 ZGB zum Nachteil des Beklagten geht.
E. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beklagte der Klä- gerin für die von ihm angemeldete Nutzung gestützt auf den GT 3a für das Jahr 2019 eine Vergütung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Höhe von CHF 227.20 inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten hat.
E. 5 / 8 Abgesehen davon ist die Berechnung des geltend gemachten Jahresbeitrages in der Höhe von CHF 227.20 korrekt (vgl. auch act. B.5).
E. 5.1 Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit dem 20. April 2019, weil die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen (GT 3a Ziff. 15) beglichen worden sei. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten zwei- mal erfolglos eine schriftliche Mahnung zugestellt (act. A.1 Ziff. 11 f.).
E. 5.2 Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR).
E. 5.3 Die Rechnung vom 20. März 2019 enthält den Vermerk "zahlbar bis 01.05.2019" (act. B.5). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist nach de- ren Ablauf in Verzug (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar in- nert 30 Tagen", in: SJZ 2019, S. 151 m.w.H.). Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziffer 15 GT 3a als Individualabrede vor. Der Beklag-
E. 6 / 8 te fiel folglich am 2. Mai 2019 in Verzug, sodass erst ab diesem Datum der gesetz- liche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Im Übrigen wurde auch mit dem Zah- lungsbefehl Zins erst ab 1. Mai 2019 verlangt (act. B.7). Die Mahnungen der Klä- gerin haben auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung (vgl. Vet- ter/Buff, a.a.O., S. 153).
E. 6.1 Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziffer 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Surselva (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2019; act. B.7). Da trotz Mahnungen keine Zah- lung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung per Zession dem Inkassobüro J.________ mit Sitz in K.________ übergeben. Das Inkassobüro habe mit dem genannten Zahlungsbefehl Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet. Der Be- klagte habe Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin sei die Forderung wieder auf die Klägerin zurückzediert worden (act. A.1 Ziff. 12).
E. 6.2 Auch diese Tatsachenbehauptungen sind unbestritten geblieben und über- dies belegt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Be- treibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung auf- grund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag aus- drücklich beseitigt. Auch derjenige, welcher die Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls übertragen erhielt, ist zur Fortführung der Betreibung ermächtigt und demzufolge legitimiert, mittels Anerkennungsklage die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verlangen, sofern die Betreibung vom früheren Gläubiger eingeleitet wurde (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10a zu Art. 79 SchKG). Im Rahmen der Anerkennungsklage kann zwar ein höherer Be- trag als der in Betreibung gesetzte eingeklagt (und auch zugesprochen) werden, mit Bezug auf den Rechtsvorschlag ist aber zu beachten, dass dieser auf den Be- trag beschränkt ist, der in Betreibung gesetzt wurde (vgl. hierzu KSK 16 47
v. 15.12.2016 E. 10b [mit Bezug auf die Rechtsöffnung]). Vorliegend wurde ein Betrag von CHF 227.00 in Betreibung gesetzt (act. B.7). Die Klage ist auf CHF 227.20 beziffert. Folglich ist mit dem vorliegenden Entscheid der Rechtsvor- schlag des Beklagten nur im Umfang von CHF 227.00 zu beseitigen, sodass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann.
E. 7 / 8 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskos- ten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat der Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 7.1 In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale In- stanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 der
E. 7.2 In ihrer Stellungnahme zur Klageantwort bittet die Rechtsvertreterin der Klägerin zu beachten, dass ihr in Bezug auf den geringen Streitwert ein übermäs- siger Zeitaufwand entstanden sei, weshalb eine entsprechende Erhöhung der Ent- schädigung vorzunehmen sei (act. A.3). Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Für die offensichtlich auf diese Fälle speziali- sierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Besonders zu beachten war im vorliegenden Verfah- ren lediglich der vom Beklagten im Rahmen seiner äusserst kurzen Klageantwort (act. A.2) vorgebrachte Einwand der Tilgung, den die Klägerin ihrerseits mit einer kurzen Stellungnahme widerlegen konnte (act. A.3). Unter diesen Umständen scheint ein Aufwand von rund zwei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) sowie der Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Parteientschädi- gung von total CHF 530.00 ergibt. Der Beklagte hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen.
E. 8 / 8
Dispositiv
- D._____ wird verpflichtet, der A.________, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2019 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Surselva wird im Umfang von CHF 227.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
- Mai 2019 beseitigt.
- Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden D._____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der A.________, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 1'000.00 wird der A.________, zurückerstattet. D._____ hat der A.________, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.
- D._____ hat der A.________, eine Parteientschädigung von CHF 530.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 25. Juni 2021 Referenz ZK2 20 18 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carmen De la Cruz Mühlegasse 18 K, 6340 Baar gegen D._____ Beklagter Gegenstand Forderung aus Urheberrecht Mitteilung
01. Juli 2021
2 / 8 Sachverhalt A. Die A.________ ist die Schweizerische C.________ in der Rechtsform ei- ner Genossenschaft und mit Sitz in B.________. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der L.________, welche ihr von den L.________ oder ihren H.________ zur Verwaltung übertragen werden. D._____ ist wohnhaft in F.________. B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob die A.________ (nachfolgend: Kläge- rin) gegen D._____ (nachfolgend: Beklagter) beim Kantonsgericht von Graubün- den Klage mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 20.04.2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____, Betreibungsamt Surselva in Ilanz, sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. C. Der mit Verfügung vom 19. Mai 2020 von der Klägerin verlangte Kostenvor- schuss von CHF 2'000.00 ging fristgerecht ein. Mit separater Verfügung vom
19. Mai 2020 wurde dem Beklagten ein Exemplar der Klageschrift samt Beilagen zugestellt und es wurde ihm Frist zur Klageantwort angesetzt. Da der Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihm mit Ver- fügung vom 13. Juli 2020 eine Nachfrist angesetzt. Auch diese Nachfrist lief unbe- nutzt ab. In der Verfügung vom 13. Juli 2020 war der Beklagte allerdings nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Deshalb wurde dem Beklagten mit Ver- fügung vom 15. Februar 2021 nochmals eine Nachfrist zur Einreichung einer Kla- geantwort angesetzt, mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht von Graubünden einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorlade. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte der Beklag- te innert der neu angesetzten Nachfrist mit, dass er die Rechnung bereits beim Betreibungsamt bezahlt habe. D. Mit Duplik vom 1. März 2021 liess sich die Klägerin dahingehend verneh- men, dass die bezahlte Forderung nicht die strittige Forderung sei, weshalb sie an ihren Rechtsbegehren festhalte. Der Beklagte reichte hierzu trotz gerichtlicher Auf- forderung keine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurden die Parteien angefragt, ob sie an der Durchführung der Hauptverhandlung festhalten oder darauf verzichten wollten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Stillschweigen als Verzicht gewertet wür- de. Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 7. April 2021 Verzicht auf die Durch-
3 / 8 führung der Hauptverhandlung, während sich der Beklagte wiederum nicht ver- nehmen liess. Somit wurde auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzich- tet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zustän- dig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO). 2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wer- den (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig geneh- migten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wie- dergabe von Radiosendungen und Musikaufnahmen gilt der gemeinsame Tarif 3a (act. B.4; nachfolgend: GT 3a) ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff. 2.1 und 18). Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwen- dungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (GT 3a Ziff. 4). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Unterma- lung von Warteschleifen in der Telekommunikation (GT 3a Ziff. 2.1). 3.1. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des IGE berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG wahrzunehmen, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (act. B.2). In
4 / 8 Ziffer 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt und in Zif- fer 8.2 GT 3a als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeich- net. Die Klägerin ist somit, nachdem die Forderung auf sie unbestrittenermassen zurückzediert wurde (act. A.1 Ziff. 12; act. B.6 und B.8), aktivlegitimiert. 3.2. Nach den unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen meldete der Beklagte der M.________, welche von 2014 bis 2018 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, seine Nutzung gemäss dem GT 3a an (act. A.1 Ziff. 7). Als Nutzer der im GT 3a geregelten Wer- ke ist der Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert. 4.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsge- sellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte dem Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 20. März 2019 in Rechnung ge- stellt. Da der Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgen- den Jahres keine Änderungen seiner Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (act. A.1 Ziff. 7 ff.). 4.2. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (vgl. oben E. 2). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) beträgt der monatliche An- satz pro Nutzungsort CHF 14.40 für die Urheberrechte und CHF 4.80 für die ver- wandten Schutzrechte (GT 3a Ziff. 5). Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die M.________ bezahlt haben, erhalten einen Rabatt von 5 % auf die geschuldeten Vergütungen (GT 3a Ziff. 8.2). Schliesslich kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, die 2,5 % für die Urheberrechte und 7,7 % für die verwandten Schutzrechte beträgt (GT 3a Ziff. 11). Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Angaben der Nutzer. Es obliegt dem Nutzer, sich bei der Klägerin anzumelden und ihr von sich aus Änderungen zu melden (GT 3a Ziff. 12 ff.). 4.3. Es ist unbestritten, dass der Beklagte gemäss seinen Angaben abgabe- pflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amts- linien durchführt. Für die entsprechende Nutzung fordert die Klägerin vom Beklag- ten CHF 227.20 pro Kalendermonat und pro Nutzungsort gemäss Ziffer 5 GT 3a für die jeweilige Vergütung (act. A.1 Ziff. 9). Dieser Betrag wurde dem Beklagten am 20. März 2019 in Rechnung gestellt (act. B.5). Aus der Rechnung und aus dem GT 3a erhellt, dass es sich bei der Forderung nicht wie von der Klägerin be- zeichnet um einen Monatsbetrag handelt, sondern um den Jahresbeitrag 2019.
5 / 8 Abgesehen davon ist die Berechnung des geltend gemachten Jahresbeitrages in der Höhe von CHF 227.20 korrekt (vgl. auch act. B.5). 4.4. Der Beklagte wendete in seiner Klageantwort ein, er habe die Rechnung bereits dem Betreibungsamt bezahlt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die als Be- leg für die Zahlung eingereichte Betreibungsabrechnung ist an G.________ ge- richtet und nicht an den Beklagten. Zudem betrifft die Abrechnung die Betreibung Nr. I.________ des Betreibungsamtes Surselva, welche ebenfalls gegen G.________ gerichtet war, und nicht die Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- amtes Surselva, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt (act. A.2; act. C.1). Die Klägerin brachte in der Replik sodann vor, die Betreibung Nr. E._____ betreffe den Jahresbeitrag 2019, während die Betreibung Nr. I.________ den Jahresbeitrag 2020 tangiere (act. A.3). Diese Sachdarstellung blieb vom Beklagten in der Folge wiederum unbestritten. Es ist somit nicht bewie- sen, dass mit der Zahlung der vorliegend geltend gemachte Jahresbeitrag 2019 des Beklagten erfüllt wurde, was nach Art. 8 ZGB zum Nachteil des Beklagten geht. 4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beklagte der Klä- gerin für die von ihm angemeldete Nutzung gestützt auf den GT 3a für das Jahr 2019 eine Vergütung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Höhe von CHF 227.20 inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten hat. 5.1. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit dem 20. April 2019, weil die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen (GT 3a Ziff. 15) beglichen worden sei. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten zwei- mal erfolglos eine schriftliche Mahnung zugestellt (act. A.1 Ziff. 11 f.). 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR). 5.3. Die Rechnung vom 20. März 2019 enthält den Vermerk "zahlbar bis 01.05.2019" (act. B.5). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist nach de- ren Ablauf in Verzug (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar in- nert 30 Tagen", in: SJZ 2019, S. 151 m.w.H.). Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziffer 15 GT 3a als Individualabrede vor. Der Beklag-
6 / 8 te fiel folglich am 2. Mai 2019 in Verzug, sodass erst ab diesem Datum der gesetz- liche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Im Übrigen wurde auch mit dem Zah- lungsbefehl Zins erst ab 1. Mai 2019 verlangt (act. B.7). Die Mahnungen der Klä- gerin haben auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung (vgl. Vet- ter/Buff, a.a.O., S. 153). 6.1. Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziffer 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Surselva (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2019; act. B.7). Da trotz Mahnungen keine Zah- lung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung per Zession dem Inkassobüro J.________ mit Sitz in K.________ übergeben. Das Inkassobüro habe mit dem genannten Zahlungsbefehl Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet. Der Be- klagte habe Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin sei die Forderung wieder auf die Klägerin zurückzediert worden (act. A.1 Ziff. 12). 6.2. Auch diese Tatsachenbehauptungen sind unbestritten geblieben und über- dies belegt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Be- treibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung auf- grund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag aus- drücklich beseitigt. Auch derjenige, welcher die Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls übertragen erhielt, ist zur Fortführung der Betreibung ermächtigt und demzufolge legitimiert, mittels Anerkennungsklage die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verlangen, sofern die Betreibung vom früheren Gläubiger eingeleitet wurde (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10a zu Art. 79 SchKG). Im Rahmen der Anerkennungsklage kann zwar ein höherer Be- trag als der in Betreibung gesetzte eingeklagt (und auch zugesprochen) werden, mit Bezug auf den Rechtsvorschlag ist aber zu beachten, dass dieser auf den Be- trag beschränkt ist, der in Betreibung gesetzt wurde (vgl. hierzu KSK 16 47
v. 15.12.2016 E. 10b [mit Bezug auf die Rechtsöffnung]). Vorliegend wurde ein Betrag von CHF 227.00 in Betreibung gesetzt (act. B.7). Die Klage ist auf CHF 227.20 beziffert. Folglich ist mit dem vorliegenden Entscheid der Rechtsvor- schlag des Beklagten nur im Umfang von CHF 227.00 zu beseitigen, sodass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. 7. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1. In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale In- stanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 der
7 / 8 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskos- ten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat der Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. In ihrer Stellungnahme zur Klageantwort bittet die Rechtsvertreterin der Klägerin zu beachten, dass ihr in Bezug auf den geringen Streitwert ein übermäs- siger Zeitaufwand entstanden sei, weshalb eine entsprechende Erhöhung der Ent- schädigung vorzunehmen sei (act. A.3). Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Für die offensichtlich auf diese Fälle speziali- sierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Besonders zu beachten war im vorliegenden Verfah- ren lediglich der vom Beklagten im Rahmen seiner äusserst kurzen Klageantwort (act. A.2) vorgebrachte Einwand der Tilgung, den die Klägerin ihrerseits mit einer kurzen Stellungnahme widerlegen konnte (act. A.3). Unter diesen Umständen scheint ein Aufwand von rund zwei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) sowie der Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Parteientschädi- gung von total CHF 530.00 ergibt. Der Beklagte hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. D._____ wird verpflichtet, der A.________, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Surselva wird im Umfang von CHF 227.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
2. Mai 2019 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden D._____ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der A.________, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 1'000.00 wird der A.________, zurückerstattet. D._____ hat der A.________, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. D._____ hat der A.________, eine Parteientschädigung von CHF 530.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: